Besondere Geschäftsbedingungen für Aussteller (BGB)

1. Veranstalter, Vertragspartner
e4 QUALIFICATION GmbH
Hockenheimring Baden-Württemberg
Am Motodrom
68766 Hockenheim
Tel: +49 6205 30517 11
kontakt@e4qualification.gmbh

GF: Kai Hennefarth, Alexander Nieland
Amtsgericht: Mannheim HRB 728858
nachfolgend „Veranstalter“

2. Veranstaltungsort
Hockenheimring
Am Motodrom
68766 Hockenheim
Baden-Württemberg, Deutschland

3. Termin, Öffnungszeiten
18. Februar 2022
Zugang für Besucher: Die Öffnungszeiten für Besucher werden auf unserer Website in der aktuell gültigen Form veröffentlicht.

4. Aufbau, Abbau
Details zum Auf- und Abbau regelt die Ausstellerinformation (EXPO-Letter), welche im Vorfeld der Veranstaltung an alle Aussteller verschickt wird.

5. Fristen
Anmeldeschluss ist der 04.02.2022

6. Messezulassung
Über die Zulassung zur Veranstaltung entscheidet der Veranstalter nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der Veranstaltungsphilosophie. Der Ausstellervertrag kommt mit Zusendung einer entsprechenden Bestätigung zustande. Die Zulassung gilt nur für die jeweils angemeldete Veranstaltung und für die darin gemeldeten Ausstellungsgüter und Dienstleistungen.

7. Standzuteilung
Bei der Standplatzierung ist der Veranstalter bemüht Platzierungswünsche zu berücksichtigen. Ein Anspruch auf Zuteilung einer bestimmten Standfläche besteht nicht. Der Veranstalter ist im Einzelfall berechtigt, dem Aussteller eine von der ursprünglich zugeteilten Standfläche abweichende Fläche zuzuteilen. Hat eine solche Änderung eine Verringerung der Standfläche zur Folge, so erstattet der Veranstalter dem Aussteller den Differenzbetrag zurück.

8. Überlassung der Standfläche, Mit-Aussteller
Ohne vorherige, schriftlich erteilte Zustimmung des Veranstalters darf der Aussteller seinen Stand weder tauschen, teilen, noch ganz oder teilweise Dritten überlassen. Aufpreise für Mit-Aussteller sind mit dem Veranstalter abzustimmen. Wird ohne vorherige Zustimmung eine Standfläche durch ein weiteres Unternehmen genutzt, so ist der Veranstalter berechtigt, die Standfläche aus Kosten des Ausstellers räumen zu lassen. Der Aussteller haftet für Schäden, die von Mitausstellern auf der ihm zugeteilten Standfläche verursacht werden.

9. Zahlungsbedingungen
9.1. Die genannten Preise für die Ausstellungsfläche, sowie weitere Kosten sind jeweils für eine gebuchte Veranstaltung gültig. Nachträgliche Erhöhungen der Preise sind nur mit Zustimmung des Ausstellers zulässig. Mit der Zulassungsbestätigung erhält der Aussteller vom Veranstalter eine Rechnung über die Standmiete und etwaige, zusätzliche Kosten.

9.2. Der Zahlungseingang beim Veranstalter ist zwingende Voraussetzung für den Bezug und die Nutzung der Standfläche durch den Aussteller.
9.3. Beanstandungen an Rechnungen sind innerhalb von 2 Wochen nach Zugang schriftlich geltend zu machen. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzüge innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum fällig, spätestens jedoch am 04.02.2022. Rechnungen, die ab dem 04.02.2022 gestellt wurden, sind sofort fällig.

10. Durchführung der Veranstaltung
Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Veranstaltung bis vier Wochen vor geplantem Termin ohne Nennung von Gründen abzusagen. Bereits gezahlte Teilnahmegebühren wird der Veranstalter in diesem Falle zurückerstatten. Etwaiger Schadensersatz darüber hinaus wird ausgeschlossen. Der Veranstalter behält sich ebenfalls das Recht vor die Veranstaltung aus wichtigen Gründen zeitlich und räumlich zu verlegen.

11. Messebetrieb, Gestaltung
11.1. Sämtliche Standbauten müssen sowohl den gesetzlichen Bestimmungen als auch den Veranstaltungsbedingungen der Hockenheimring GmbH entsprechen.
11.2. Die Standflächen müssen während der gesamten Öffnungszeiten sowohl mit Gütern als auch mit Personal des Ausstellers besetzt sein.
11.3. Ein Beginn der Abbauarbeiten vor dem offiziellen Ausstellungsende ist nicht gestattet.
11.4. Das Abspielen von Film- und Tonaufnahmen auf dem Stand ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Veranstalters gestattet. Für die Anmeldung bei der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) ist der Aussteller eigenverantwortlich.
11.5. Die Standeinteilung erfolgt auf Grund der Angaben, die der Aussteller mit der Anmeldung macht. Mit Abweichungen aus planungstechnischen Gründen muss gerechnet werden. Weicht der Inhalt der Standbestätigung vom Inhalt der Anmeldung des Ausstellers ab, so kommt der Vertrag entsprechend der Standbestätigung zustande, es sei denn, der Aussteller widerspricht binnen zwei Wochen schriftlich.
11.6. Auf der Messe werden unterschiedliche Teststrecken für die jeweiligen Fahrzeug-Kategorien angeboten. Die Nutzung wird in separaten Nutzungsbedingungen geregelt.
11.7. Der Beteiligungspreis enthält die Bereitstellung des Ausstellungsplatzes, eine bestimmte Anzahl von Ausstellerausweisen, die Ausstellerbetreuung durch die Projektleitung, die Bereitstellung von messeeigenen Informationssystemen. 
11.8. Bei Stornierung des Standes wird der volle Beteiligungspreis fällig, sofern der Stand nicht weitervermietet werden kann. Sollte der Veranstalter den Stand weitervermieten können, wird eine Stornogebühr in Höhe von 25 % des Beteiligungspreises berechnet. Der Beteiligungspreis ist der ausgezeichnete reguläre Preis für die jeweilige Ausstellungsfläche. Stornogebühren werden anhand der regulären Preise des jeweils gebuchten Paketes berechnet und nicht auf Basis gewährter Rabatte.

12. Versicherung, Haftung
12.1. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für die vom Aussteller in die Hallen eingebrachten Güter oder Eigentümer des Standpersonals.
12.2. Der Veranstalter haftet im Rahmen der gesetzlichen Regelungen ausschließlich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für jegliche Schäden, die durch das Personal des Ausstellers oder von ihm beauftragter Dritter verursacht werden, haftet der Aussteller nach den gesetzlichen Bestimmungen.

13. Schlussbestimmungen
13.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
13.2. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten resultierend aus diesem Vertrag gilt Hockenheim. Sämtliche Änderungen und Ergänzen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
13.3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, durch welche der ursprünglich von den Vertragsparteien verfolgte wirtschaftliche Zweck am ehesten erreicht werden kann.